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Erstgespräch

Barrierefreie Website: was das BFSG von deinem Betrieb verlangt

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Für viele Websites ändert sich nichts, für Shops und Buchungsseiten mit Privatkunden eine Menge. Hier prüfst du, ob dein Betrieb betroffen ist, und was eine barrierefreie Website ausmacht.

Die kurze Antwort

Pflicht, wenn Privatkunden über deine Website Verträge schließen.Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst Websites, über die Verbraucher etwas kaufen, buchen oder abschließen können. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Reine Informationsseiten fallen in der Regel nicht darunter.

Was das BFSG für Websites regelt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sind (§ 3 Abs. 1). Es gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3).

Für Websites ist vor allem eine Gruppe wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5). Das Gesetz versteht darunter digitale Dienste, die über Websites und Apps angeboten werden und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“ (§ 2 Nr. 26). Typische Beispiele sind Online-Shops, Buchungsstrecken und Abschlüsse über die Website.

Die technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).

BFSG und Website: wer ist betroffen?

Drei Fragen geben eine erste Einordnung. Die Hilfetexte nennen jeweils die Stelle im Gesetz.

Betrifft mich das BFSG? Die erste Einordnung

  1. Richtet sich dein Angebot auch an Privatpersonen (Verbraucher)?

    Verbraucher ist, wer überwiegend nicht für seinen Beruf oder sein Gewerbe kauft oder bucht (§ 2 Nr. 16 BFSG).

  2. Kann man über deine Website oder App einen Vertrag abschließen?

    Zum Beispiel etwas kaufen, einen Termin verbindlich buchen, ein Abo abschließen. Ein reines Kontaktformular ohne Vertragsschluss ist etwas anderes (§ 2 Nr. 26 BFSG).

  3. Hat dein Betrieb weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme?

    Das ist die Grenze für Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG. Für Dienstleistungen gilt für sie eine Ausnahme (§ 3 Abs. 3 BFSG).

Wahrscheinlich nicht betroffen

Das BFSG erfasst Websites als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nur, wenn Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können. Das trifft nach deinen Antworten nicht zu. Eine gut bedienbare Website lohnt sich trotzdem, für alle Besucher.

Wahrscheinlich ausgenommen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Pflicht ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Achtung: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wächst dein Betrieb über die Grenze, greift die Pflicht.

Wahrscheinlich betroffen

Dann muss der Teil deiner Website, über den Verbraucher Verträge abschließen, barrierefrei sein, und du brauchst die Informationen nach Anlage 3 zum BFSG, meist als Barrierefreiheitserklärung. Lass das im Zweifel rechtlich prüfen.

Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Sie folgt dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

„Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen“ (§ 3 Abs. 3). Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt (§ 2 Nr. 17). Für Produkte, etwa Geräte, gelten eigene Regeln.

Was eine barrierefreie Website ausmacht

Barrierefrei heißt: Menschen können deine Website nutzen, auch wenn sie schlecht sehen, nicht hören, keine Maus bedienen können oder einen Screenreader verwenden. In der Praxis orientieren sich Websites an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C. Sie fassen die Anforderungen in vier Grundsätzen zusammen:

Wahrnehmbar

Bilder haben Textalternativen, Videos Untertitel, Texte heben sich deutlich vom Hintergrund ab.

Bedienbar

Alles funktioniert mit der Tastatur, nichts blinkt hektisch, niemand wird unter Zeitdruck gesetzt.

Verständlich

Klare Sprache, vorhersehbare Navigation, Formulare erklären Fehler.

Robust

Sauberer Code, den auch Hilfsprogramme wie Screenreader richtig auslesen.

Barrierefreie Website: Checkliste zum Selbstprüfen

Diese Punkte kannst du ohne Fachwissen selbst prüfen. Sie ersetzen keinen vollständigen Test, zeigen dir aber schnell, wo du stehst.

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Barrierefreiheitserklärung und Bußgeld

Wer unter das Gesetz fällt, darf die Dienstleistung nur anbieten, wenn sie die Anforderungen erfüllt und die Informationen nach Anlage 3 erstellt und barrierefrei zugänglich gemacht sind (§ 14 Abs. 1). Nach Anlage 3 gehören dazu eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Je nach Fall sieht § 37 Abs. 2 BFSG eine Geldbuße bis zu zehntausend oder bis zu hunderttausend Euro vor.

Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt

Eine barrierefreie Website ist für alle besser zu bedienen: für ältere Kunden, für jemanden mit dem Handy in der Sonne, für alle, die schnell etwas finden wollen. Vieles davon, etwa klare Überschriften, beschriftete Formulare und schnelle Ladezeiten, hilft zugleich Suchmaschinen und KI-Assistenten, deine Seiten zu lesen und richtig einzuordnen.

Steht ohnehin eine neue Website an, plan die Barrierefreiheit von Anfang an ein. Nachträglich wird es fast immer aufwendiger. Mehr dazu in den Ratgebern Website-Relaunch und Was kostet eine Website?, und auf der Seite Webdesign im Westmünsterland.

Fragen zur barrierefreien Website

Gilt das BFSG auch für eine reine Informationswebsite?

Nach dem Wortlaut erfasst das Gesetz Websites als Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, wenn darüber ein Verbrauchervertrag angebahnt und abgeschlossen wird. Eine Website, die nur informiert und auf Telefon oder E-Mail verweist, fällt in der Regel nicht darunter. Kommen Buchung, Shop oder Vertragsabschluss dazu, sieht es anders aus.

Gilt das BFSG für B2B-Shops?

Das Gesetz knüpft an Verbraucher an, also an Menschen, die überwiegend nicht für Beruf oder Gewerbe kaufen. Ein Shop, der sich ausschließlich an Unternehmen richtet und das auch wirksam absichert, ist deshalb in der Regel nicht erfasst. Steht er auch Privatkunden offen, gilt die Pflicht.

Was ist eine Barrierefreiheitserklärung?

Dienstleister, die unter das BFSG fallen, müssen Informationen nach Anlage 3 bereitstellen: eine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Nutzung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. In der Praxis geschieht das oft auf einer eigenen Seite, verlinkt im Fuß der Website.

Reicht ein Plugin, das die Website barrierefrei macht?

Werkzeuge, die eine Leiste mit Schriftgröße oder Kontrast einblenden, ändern den Aufbau der Seite nicht. Barrierefreiheit entsteht im Code: Überschriften, beschriftete Formulare, Bedienung per Tastatur, ausreichende Kontraste. Ein Plugin kann helfen, ersetzt diese Arbeit aber nicht.

Barrierefrei bauen, von Anfang an.

Im Erstgespräch schauen wir auf deine Website und zeigen dir, wo sie heute Hürden hat und wie eine neue Seite sie vermeidet.