Die kurze Antwort
Pflicht, wenn Privatkunden über deine Website Verträge schließen.Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst Websites, über die Verbraucher etwas kaufen, buchen oder abschließen können. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Reine Informationsseiten fallen in der Regel nicht darunter.
Was das BFSG für Websites regelt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sind (§ 3 Abs. 1). Es gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3).
Für Websites ist vor allem eine Gruppe wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5). Das Gesetz versteht darunter digitale Dienste, die über Websites und Apps angeboten werden und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“ (§ 2 Nr. 26). Typische Beispiele sind Online-Shops, Buchungsstrecken und Abschlüsse über die Website.
Die technischen Anforderungen stehen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).
BFSG und Website: wer ist betroffen?
Drei Fragen geben eine erste Einordnung. Die Hilfetexte nennen jeweils die Stelle im Gesetz.
Betrifft mich das BFSG? Die erste Einordnung
Wahrscheinlich nicht betroffen
Das BFSG erfasst Websites als „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nur, wenn Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können. Das trifft nach deinen Antworten nicht zu. Eine gut bedienbare Website lohnt sich trotzdem, für alle Besucher.
Wahrscheinlich ausgenommen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Pflicht ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Achtung: Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wächst dein Betrieb über die Grenze, greift die Pflicht.
Wahrscheinlich betroffen
Dann muss der Teil deiner Website, über den Verbraucher Verträge abschließen, barrierefrei sein, und du brauchst die Informationen nach Anlage 3 zum BFSG, meist als Barrierefreiheitserklärung. Lass das im Zweifel rechtlich prüfen.
Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Sie folgt dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
„Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen“ (§ 3 Abs. 3). Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt (§ 2 Nr. 17). Für Produkte, etwa Geräte, gelten eigene Regeln.
Was eine barrierefreie Website ausmacht
Barrierefrei heißt: Menschen können deine Website nutzen, auch wenn sie schlecht sehen, nicht hören, keine Maus bedienen können oder einen Screenreader verwenden. In der Praxis orientieren sich Websites an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des W3C. Sie fassen die Anforderungen in vier Grundsätzen zusammen:
Wahrnehmbar
Bilder haben Textalternativen, Videos Untertitel, Texte heben sich deutlich vom Hintergrund ab.
Bedienbar
Alles funktioniert mit der Tastatur, nichts blinkt hektisch, niemand wird unter Zeitdruck gesetzt.
Verständlich
Klare Sprache, vorhersehbare Navigation, Formulare erklären Fehler.
Robust
Sauberer Code, den auch Hilfsprogramme wie Screenreader richtig auslesen.
Barrierefreie Website: Checkliste zum Selbstprüfen
Diese Punkte kannst du ohne Fachwissen selbst prüfen. Sie ersetzen keinen vollständigen Test, zeigen dir aber schnell, wo du stehst.
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Barrierefreiheitserklärung und Bußgeld
Wer unter das Gesetz fällt, darf die Dienstleistung nur anbieten, wenn sie die Anforderungen erfüllt und die Informationen nach Anlage 3 erstellt und barrierefrei zugänglich gemacht sind (§ 14 Abs. 1). Nach Anlage 3 gehören dazu eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Je nach Fall sieht § 37 Abs. 2 BFSG eine Geldbuße bis zu zehntausend oder bis zu hunderttausend Euro vor.
Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
Eine barrierefreie Website ist für alle besser zu bedienen: für ältere Kunden, für jemanden mit dem Handy in der Sonne, für alle, die schnell etwas finden wollen. Vieles davon, etwa klare Überschriften, beschriftete Formulare und schnelle Ladezeiten, hilft zugleich Suchmaschinen und KI-Assistenten, deine Seiten zu lesen und richtig einzuordnen.
Steht ohnehin eine neue Website an, plan die Barrierefreiheit von Anfang an ein. Nachträglich wird es fast immer aufwendiger. Mehr dazu in den Ratgebern Website-Relaunch und Was kostet eine Website?, und auf der Seite Webdesign im Westmünsterland.








